MALATYA Industrie- und Handelskammer

Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen und ihre Antworten

Sorular ve yanıtları

Die Union der Kammern und Börsen der Türkei (TOBB) ist eine übergeordnete Berufsorganisation mit Rechtspersönlichkeit und öffentlich-rechtlichem Charakter, die gemäß Artikel 135 der Verfassung mit dem Ziel gegründet wurde, die Einheit und Solidarität zwischen den Kammern und Börsen zu gewährleisten, die berufliche Entwicklung im Einklang mit den allgemeinen Interessen zu fördern, die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder der Kammern und Börsen zu erleichtern, Ehrlichkeit und Vertrauen in ihren Beziehungen untereinander und mit der Öffentlichkeit zu verankern, die berufliche Disziplin und Ethik zu wahren, die für die Entwicklung des Landes und der Wirtschaft erforderlichen Arbeiten durchzuführen und die in Gesetz Nr. 5174 festgelegten Dienstleistungen zu erbringen.

Kammern sind mit dem Ziel gegründet worden, die gemeinsamen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu erfüllen, ihre beruflichen Tätigkeiten zu erleichtern, die Entwicklung des Berufsstandes im Einklang mit dem Allgemeinwohl zu fördern, Ehrlichkeit und Vertrauen in den Beziehungen ihrer Mitglieder untereinander und mit der Öffentlichkeit zu verankern sowie berufliche Disziplin, Ethik und Solidarität zu bewahren und die in ihrer Satzung festgelegten Dienstleistungen und Aufgaben der Kammern zu erfüllen.

Handels- und Industriekammern sind berufsständische Organisationen mit öffentlich-rechtlichem Status und juristischer Persönlichkeit (Artikel 4 des Gesetzes Nr. 5174 über die Union der Kammern und Börsen der Türkei sowie die Kammern und Börsen).

Gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5174 über die Union der Kammern und Börsen der Türkei und die Kammern und Börsen sind „alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 5 die Eigenschaft eines Industriellen oder Seefahrers besitzen, sowie deren Zweigstellen und Fabriken verpflichtet, sich bei der Kammer ihres Standortes registrieren zu lassen." Daher ist die Kammerregistrierung obligatorisch.

Die Anmeldefrist beim Handelsregisteramt beträgt 15 Tage. (Türk Ticaret Kanunu Artikel 30)

Das Handelsregisteramt und folglich die Handels- und Industriekammer erfordern, dass Sie Kaufmann sind, um sich registrieren zu können. Die Definition eines Kaufmanns ist in Artikel 14 des türkischen Handelsgesetzbuches festgelegt. Demnach gilt: 'Wer ein Handelsgewerbe, sei es auch nur teilweise, in eigenem Namen betreibt, wird als Kaufmann bezeichnet.' Andererseits können sich Personen, deren jährliches Einkommen über der vom Finanzministerium veröffentlichten Grenze liegt, bei der Handels- und Industriekammer registrieren, da sie als Kaufleute gelten.

Unternehmen mit Registrierungspflicht bei den Kammern sind verpflichtet, alle Änderungen, die nach dem türkischen Handelsgesetzbuch registriert und bekannt gemacht werden müssen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt der Kammer, bei der sie registriert sind, mitzuteilen. (Gesetz Nr. 5174, Artikel 10)

Ein Betrieb, der zwar einer Zentrale angehört, jedoch entweder im Tätigkeitsbereich der Kammer, in der sich die Zentrale befindet, oder im Tätigkeitsbereich einer anderen Kammer liegt und entweder über ein eigenes Kapital verfügt und/oder dessen Buchführung in der Zentrale geführt wird, oder der kein eigenes Kapital besitzt, aber eigenständig industrielle Aktivitäten und kommerzielle Geschäfte durchführt, sowie Verkaufsstellen gelten im Sinne der Anwendung dieses Gesetzes als Zweigstelle. (Gesetz Nr. 5174, Artikel 9, Absatz 2)

Um die Türkiye Ticaret Sicil Gazeteleri online einzusehen, besuchen Sie die Website www.tobb.org.tr. Klicken Sie auf der rechten Seite des geöffneten Fensters auf die Überschrift „Türkiye Ticaret Sicili Gazetesi“ und registrieren Sie sich im Bereich „Ücretsiz Gazete Sorgu“. (Die vor 2004 veröffentlichten Türkiye Ticaret Sicil Gazeteleri können nicht eingesehen werden.)

Um zu überprüfen, ob der von Ihnen gewählte Firmenname bereits von einem anderen Unternehmen verwendet wird, können Sie auf der Internetseite des Amts für das Türkische Handelsregisterblatt (http://www.ticaretsicilgazetesi.gov.tr/sorgu_acik.php) im Bereich „Sorgulama“ eine Abfrage in der Datenbank durchführen.

Am Tag der Registrierung Ihres Unternehmens muss auch die Buchprüfung beantragt werden.

Die zusätzliche Umlage wird von den Kammern jedes Jahr erhoben; bei natürlichen Personen, die Kaufleute und Industrielle sind, wird sie auf der Grundlage der im Einkommensteuererklärungen angegebenen gesamten Handelsgewinne berechnet; bei juristischen Personen, die Kaufleute und Industrielle sind, wird sie auf der Grundlage des im Körperschaftsteuererklärungen angegebenen Handelsbilanzgewinns erhoben. Der Satz beträgt fünf Promille. Von Mitgliedern, die Verluste erleiden, wird für das betreffende Jahr keine zusätzliche Umlage erhoben, jedoch darf die Gesamtsumme dieser Umlage das 20-fache der jährlichen Umlageobergrenze nicht überschreiten. (Artikel 25 des Gesetzes Nr. 5174)

Eine Original- oder beglaubigte Kopie des Handelsregisterblatts, das die Löschung des Eintrags im Handelsregister zeigt, oder ein entsprechendes Schreiben der zuständigen Handelsregisterdirektion, das diesen Status bestätigt, muss dem Antrag als Anlage direkt oder über die Zweigstellen der Kammer vorgelegt werden. Die Eintragung von Mitgliedern, deren Eintrag gelöscht wurde, sowie von aufgelösten Mitgliedern, die diesen Status nachweisen, wird durch Beschluss des Vorstands der Kammer gelöscht.

Kammern und Börsen sind befugt, bewegliche und unbewegliche Güter zu kaufen und zu verkaufen, zu bauen, zu teilen, zu vereinigen und zu verpfänden, Geld zu leihen, Enteignungen vorzunehmen, soziale Aktivitäten zu unterstützen und zu fördern, Spenden und Hilfen zu leisten, Schulen und Klassenzimmer zu errichten, Stipendien zu vergeben, im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5174 Unternehmen und Stiftungen zu gründen oder sich an bestehenden Unternehmen zu beteiligen und ähnliche rechtliche Geschäfte durchzuführen. (Gesetz Nr. 5174, Artikel 11)

Zur Förderung der wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zwischen der Türkei und anderen Ländern können auf Basis der Stellungnahme des Außenministeriums einseitig oder multilateral türkisch-ausländische oder ausländisch-türkische Handels-, Industrie- und Seehandelskammern unter Vereinsstatus gegründet werden, wobei für deren Gründung die Genehmigung der TOBB erforderlich ist. Die Überwachung der Aktivitäten der im Ausland errichteten Kammern sowie die Kontrolle und Beobachtung der Tätigkeiten der im Inland ansässigen Kammern obliegt der TOBB. Diese auf diese Weise gegründeten Vereine unterliegen, abgesehen von den in Gesetz Nr. 5174 festgelegten Bestimmungen, den allgemeinen Bestimmungen des Vereinsgesetzes. (Gesetz Nr. 5174, Artikel 58)

Die Kammer, die Börse, TOBB und die von ihnen gegründeten Einrichtungen unterliegen, abgesehen von den Bestimmungen im Gesetz Nr. 5174, dem Arbeitsgesetz Nr. 4857. (Gesetz Nr. 5174, Artikel 73)

1. Die letzte Zahlungsfrist für die erste Rate ist der 30. Juni, die letzte Zahlungsfrist für die zweite Rate ist der 31. Oktober. (Gesetz Nr. 5174, Artikel 25)

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