Bescheinigung und Feststellungsdokument für Warensendungen aus Freizonen in die Europäische Union
15 Januar 2026 12:32 · 10 AufrufeSehr geehrte Mitglieder,
In dem beigefügten Schreiben, dessen Beispiel im Anhang zu finden ist, wird mitgeteilt, dass für Waren, die mit einem A.TR-Verkehrsdokument aus Freizonen in die Europäische Union (EU) versandt werden, das „Feststellungs- und Veranlagungsformular für Waren, die aus Freizonen in die Europäische Union versandt werden“ (EK-70) gemäß Anhang 70 der Zollverordnung zwingend ausgestellt werden muss. In dem Schreiben wird weiterhin erwähnt, dass die Beifügung dieses Dokuments (EK-70) zu den über das NCTS-System eröffneten Transitverfahren oder dessen physische Übersendung ins Ausland zusammen mit dem Transitbegleitdokument (TRB) bei den EU-Zollbehörden zu falschen Auffassungen führen kann, dass die betreffenden Waren nicht im freien Verkehr sind. Ferner wird in dem Schreiben ausgeführt, dass zur Vermeidung möglicher Nachteile für die Unternehmen und zur Gewährleistung eines schnelleren und reibungsloseren Ablaufs der Export- und Transitverfahren folgende Punkte den betreffenden Mitgliedern mitgeteilt werden sollten: 1. Die Verpflichtung zur Ausstellung des EK-70-Dokuments bleibt bestehen, jedoch sollte dieses Dokument nur während der Visa-Verfahren für das A.TR-Verkehrsdokument und der Steuerveranlagung bei der Export-/Ausgangszollbehörde dem zuständigen Beamten vorgelegt und in der Verfahrensakte aufbewahrt werden. 2. Um Missverständnisse und Nachteile bei den Zollbehörden der Importländer zu vermeiden, wird empfohlen, das besagte Dokument, das ausschließlich aufgrund unserer nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wird und bei Transitverfahren nicht vorgelegt werden muss, nicht den Transitverfahren beizufügen und/oder physisch zusammen mit dem Transitbegleitdokument ins Ausland (in das Importland) zu versenden.