MALATYA Industrie- und Handelskammer

Ankündigung

Rechtsanwendungen im Zusammenhang mit der Digitalen Tachografkarte

12 Mai 2026 13:09  ·  11 Aufrufe

Sehr geehrte Mitglieder,

 

Im Rahmen der digitalen Tachographen-Anwendung werden die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen regelmäßig über verschiedene Kanäle an unsere Kammern kommuniziert. In einem Schreiben des Generaldirektorats für Sicherheit des Innenministeriums vom 24.04.2026 wird betont, dass die Information unserer Kammern über die Änderungen im Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918, die durch das am 12.02.2026 erlassene und am 27.02.2026 in der Amtsblatt Nr. 33181 veröffentlichte Gesetz Nr. 7574 „Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“ in Kraft getreten sind, von erheblichem Nutzen sein wird.

Durch die Änderung in Artikel 31 des genannten Gesetzes mit der Überschrift „Verpflichtende Ausrüstung in Fahrzeugen“ wurden die Verfahren und Grundsätze für die Verwendung und Aufbewahrung von Tachographen-Fahrerkarten neu festgelegt. Die administrativen Sanktionen und rechtlichen Verantwortlichkeiten wurden verschärft für Fälle, in denen Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem Tachographen ausgestattet sein müssen, keine Fahrerkarte verwenden oder das Fahrzeug mit einer defekten, ungültigen oder einer Karte eines anderen Fahrers betreiben.

Gemäß den neuen Bestimmungen sind Karteninhaber persönlich verpflichtet, die Nutzung ihrer Karten durch Dritte zu verhindern. Bei Verstößen gegen diese Regelungen sind sowohl für den Fahrer als auch für den Fahrzeughalter abschreckende finanzielle Sanktionen vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass während der Umsetzung dieser Gesetzesänderung rechtliche und administrative Verantwortlichkeiten für unseren Verband und unsere Kammern entstehen könnten, falls die von unserem Verband produzierten und der Branche zur Verfügung gestellten Tachographen-Fahrerkarten unrechtmäßig oder gesetzeswidrig verwendet oder aufbewahrt werden. Aus all diesen Gründen ist es unerlässlich, den beigefügten Gesetzestext sorgfältig zu berücksichtigen, um jegliche Rechtsverluste und Haftungen zu vermeiden.

 

Anhang- Artikel 31 des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 2918 – Bestimmungen zu digitalen Tachographen und strafrechtlichen Verpflichtungen Artikel 31 – (Geändert durch Gesetz Nr. 7574/6 vom 12.2.2026) Je nach Art, Eigenschaften und Verwendungszweck;

• Es ist Fahrern von Fahrzeugen, die mit einem Tachographen ausgestattet sein müssen, untersagt, keine Tachographen-Fahrerkarte zu verwenden oder eine defekte, ungültige eigene oder eine einem anderen Fahrer gehörende Tachographen-Fahrerkarte in das Tachographengerät einzulegen und das Fahrzeug zu betreiben.

➢ Fahrer, die gegen diese Bestimmung verstoßen, werden mit einer Geldbuße von 75.000 Türkischen Lira belegt. Bei zwei oder mehr Verstößen innerhalb eines Jahres ab dem Datum des letzten Verstoßes wird jedes Mal eine Geldbuße von 150.000 Türkischen Lira verhängt, und der Führerschein wird für dreißig Tage eingezogen. Bei zwei oder mehr Verstößen gegen diese Bestimmung innerhalb eines Jahres ab dem Datum des letzten Verstoßes wird der Führerschein jedes Mal für neunzig Tage eingezogen. Fahrer, die gegen diese Bestimmung verstoßen, dürfen bis zur Erfüllung der erforderlichen Bedingungen keine Fahrzeuge mit Tachographen führen.

• Inhaber von Tachographen-Fahrerkarten sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass andere ihre Karte verwenden.

➢ Personen, die gegen diese Bestimmung verstoßen, werden jedes Mal mit einer Geldbuße von 75.000 Türkischen Lira belegt. • Der Fahrzeughalter ist unabhängig davon, ob er selbst der Fahrer ist oder nicht, verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die in diesem Artikel genannten Ausrüstungsgegenstände wie Tachograph, Taxameter und Geschwindigkeitsbegrenzer vorhanden sind, funktionsfähig sind und der Fahrer die in diesem Artikel festgelegten Regeln einhält.

➢ Fahrzeughalter, die gegen diese Bestimmung verstoßen, werden mit einer Geldbuße in Höhe des Doppelten des für den Fahrer festgelegten Betrags gemäß dem Kennzeichen belegt.

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