MALATYA Industrie- und Handelskammer

Ankündigung

Informationen zur Beschaffung von Verkaufsmengen

2 März 2026 10:02  ·  7 Aufrufe

Sehr geehrte Mitglieder,

 

Mit der Änderung der Verfahren und Grundsätze für die Anwendungen des Pfandpflichtsystems am 26.08.2025 wurde in Artikel 9, der die Verpflichtungen der Verkaufsstellen festlegt, folgende Regelung eingeführt: „Großgeschäfte und Filialketten sind verpflichtet, unter der Bedingung, dass mindestens 1 Filiale im jeweiligen Landkreis und mindestens 1 Filiale in der Provinzhauptstadt geplant ist, insgesamt mindestens 5 % ihrer landesweiten Filialen im Jahr 2025, weitere 5 % im Jahr 2026 und 10 % im Jahr 2027, insgesamt also 20 %, mit einer Rückgabestelle auszustatten, die ein DIM enthält.“

Darüber hinaus wurde in Gesprächen mit TOBB, dem TOBB-Einzelhandelssektorrat und Vertretern von Filialketten festgestellt, dass der Einzelhandel, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, die Verpflichtung zur Einrichtung einer automatischen Rückgabestelle erfüllen könnte, wenn eine prozentuale Berechnung auf der Grundlage der Verkaufszahlen der verpackten Produktgruppen innerhalb des Systems erfolgt. In diesem Zusammenhang bestehen Ihre Verpflichtungen zur Einrichtung einer DIM-haltigen Rückgabestelle gemäß den Verfahren und Grundsätzen für die Anwendungen des Pfandpflichtsystems weiter fort.

Falls Sie uns die Verkaufszahlen der unter das Pfandpflichtsystem fallenden Produktgruppen auf Stückbasis sowie etwaige Vorschläge von Ihrer Seite zuleiten, können die für Großgeschäfte und Filialketten definierten Prozentsätze für die Verpflichtung zur Einrichtung automatischer Rückgabestellen in den Verfahren und Grundsätzen unter Berücksichtigung der Repräsentativitätsanteile neu bewertet werden.

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