Berechtigungsschein im Juwelenhandel und die Pflicht zur Produktdifferenzierung
20 August 2026 11:02 · 25 AufrufeLaut einer Mitteilung, die unserer Kammer vom Handelsamt der Provinz Malatya übermittelt wurde, dürfen Juwelierhandelsaktivitäten nur von Unternehmen mit einer Berechtigungsbescheinigung durchgeführt werden.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist es verpflichtend, dass bei wertvollen Steinen, die in Laborumgebungen produziert oder durch menschliche Eingriffe hergestellt wurden, auf dem Etikett, dem Produktzertifikat, der Rechnung, der Internetseite, in Werbe- und Informationsmaterialien mindestens einer der Begriffe „synthetisch“, „Laborproduktion“, „künstliche Herstellung“ oder ähnliche, vom Ministerium genehmigte Bezeichnungen deutlich und für den Verbraucher leicht erkennbar angegeben wird.
Zudem müssen diese Produkte und natürliche wertvolle Steine in getrennten Bereichen in Schaufenstern und Verkaufsflächen sowie in separaten Kategorien im Internet angeboten werden. Es ist von großer Bedeutung, diese Unterscheidung so vorzunehmen, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird.
Um Probleme in der Praxis und mögliche Nachteile zu vermeiden, müssen unsere bei der Kammer registrierten Mitglieder umgehend unter der Adresse https://ktbs.ticaret.gov.tr einen Antrag auf eine Berechtigungsbescheinigung stellen. Es wurde mitgeteilt, dass bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen administrative Sanktionen verhängt werden können.