MALATYA Industrie- und Handelskammer

Ankündigung

Verordnung zur Prüfung von Genossenschaften und Dachorganisationen hinsichtlich der Erhöhung des Verkaufserlöses.

23 Dezember 2025 08:10  ·  7 Aufrufe

Sehr geehrte Mitglieder,

 

In dem Schreiben unserer Generaldirektion für Handwerker, Kunsthandwerker und Genossenschaften, auf das verwiesen wird, heißt es: Wie Ihnen bekannt ist, enthält Artikel 69 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes Nr. 1163, geändert durch das Gesetz Nr. 7339, mit der Überschrift „Externe Prüfung“ die Bestimmung: „Genossenschaften und deren Dachverbände, die vom Handelsministerium nach Kriterien wie Tätigkeitsbereich, Anzahl der Mitglieder und Umsatz bestimmt werden, unterliegen einer externen Prüfung...“. Darüber hinaus wurde die „Verordnung über die Prüfung von Genossenschaften und Dachverbänden“, die zur Festlegung der Kriterien für interne und externe Prüfer, der Standards für deren Berichte und der Umsetzungsgrundsätze für Prüfungen erstellt wurde, im Amtsblatt Nr. 31737 vom 1.2.2022 veröffentlicht; in dieser Verordnung wurden Änderungen vorgenommen, die im Amtsblatt Nr. 32620 vom 2.8.2024 veröffentlicht wurden, um die im Laufe der praktischen Anwendung festgestellten Bedürfnisse zu erfüllen.

 

In diesem Zusammenhang wurde die Bestimmung in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung mit der Überschrift „Extern geprüfte Genossenschaften und Folgen der Nichtdurchführung einer externen Prüfung“, die lautet: „Genossenschaften mit einem Nettoverkaufserlös von 30 Millionen Türkischen Lira oder mehr, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich.“, geändert in: „Genossenschaften mit einem Nettoverkaufserlös von 30 Millionen Türkischen Lira oder mehr, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich, sofern das Ministerium keinen höheren Betrag festgelegt hat.“, wodurch die Möglichkeit geschaffen wurde, das Kriterium des Nettoverkaufserlöses für die externe Prüfung durch das Ministerium zu aktualisieren. An diesem Punkt wurde festgestellt, dass der genannte Betrag aufgrund der aktuellen Wirtschaftsindikatoren und der Anfragen der betroffenen Ministerien und Genossenschaften aktualisiert werden muss. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass mit Genehmigung des Ministeriums beschlossen wurde, „30 Millionen Türkische Lira“ in „100 Millionen Türkische Lira“ zu ändern und dass der festgelegte Betrag ab dem 31.12.2025 bzw. für Genossenschaften und Dachverbände, die eine besondere Rechnungsperiode verwenden, ab dem ersten Datum nach dem 31.12.2025, an dem ihre Rechnungsperiode endet, anzuwenden ist.

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