MALATYA Industrie- und Handelskammer

Ankündigung

Fas - EUR.1 Zirkulationsbescheinigungen / Überarbeitete Vorschriften

9 Februar 2026 10:09  ·  7 Aufrufe

Sehr geehrtes Mitglied,

 

Unsere Union wurde von unseren Exporteuren oder ihren gesetzlichen Vertretern zu verschiedenen Zeitpunkten darüber informiert, dass die marokkanische Zollverwaltung EUR.1-Verkehrsdokumente, die in unserem Land ausgestellt wurden, mit der Begründung abgelehnt hat, dass im Feld Nr. 7 „Bemerkungen“ der Vermerk „REVISED RULES“ fehlt. In Bezug auf diesen Sachverhalt hat unsere Union umgehend Kontakt mit dem Handelsministerium aufgenommen und detaillierte Informationen über die entstandenen Probleme zur Bewertung durch das Ministerium vorgelegt.

In dem beigefügten Schreiben, von dem ein Beispiel beiliegt, wird mitgeteilt, dass die marokkanische Zollverwaltung aufgrund der Bemühungen des Handelsministeriums bei dem betreffenden Land Anweisungen an ihre eigenen Zollbehörden gegeben hat, dass EUR.1-Verkehrsdokumente auch ohne den genannten Vermerk akzeptiert werden müssen. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der im Schreiben erläuterten Gründe die genannte Forderung bei EUR.1-Verkehrsdokumenten für Exporte aus unserem Land nach Marokko weiterhin besteht.

Ferner wird in dem Schreiben erläutert, dass zur Vermeidung von Benachteiligungen während der Importverfahren in Marokko für EUR.1-Verkehrsdokumente, die ab dem 1.1.2026 für Exporte nach Marokko ausgestellt werden, der Vermerk „REVISED RULES“ im Feld Nr. 7 „Bemerkungen“ eingetragen werden soll.

In diesem Zusammenhang wurden die erforderlichen Arbeiten im Herkunfts- und Verkehrsdokumenten-Automatisierungssystem (MEDOS) unserer Union gemäß den Anweisungen des Ministeriums mit dem Datum des Schreibens abgeschlossen, sodass der Vermerk „REVISED RULES“ im Feld „Bemerkungen“ des EUR.1-Verkehrsdokuments für Exporte nach Marokko anwendbar ist.

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