MALATYA Industrie- und Handelskammer

Ankündigung

Die Durchführungsverordnung der Kommission zur Bestimmung des Schmelz- und Gießlandes ist in Kraft getreten.

16 September 2026 09:01  ·  19 Aufrufe

Laut einem Schreiben des Handelsministeriums an unseren Verband tritt die „Durchführungsverordnung der Kommission zur Festlegung des Schmelz- und Gießlandes“ am 1. September 2026 in Kraft und wird ab dem 1. Oktober 2026 angewendet.

Gemäß der genannten Verordnung müssen Importeure von Produkten, die in Anhang I der Stahlverordnung aufgeführt sind, bei der Einfuhr in die EU ein Stahlwerk-Testzertifikat vorlegen, das das „Schmelz- und Gießland“ und die Chargennummer des importierten Stahls enthält.

Falls das Stahlwerk-Testzertifikat keine Angaben zum „Schmelz- und Gießland“ oder zur Chargennummer enthält, können ergänzende Nachweise wie Rechnungen, Liefernotizen, Qualitätszertifikate, Lieferantenerklärungen, Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen, Zolldokumente, Handelskorrespondenz und Produktionsbeschreibungen vorgelegt werden. Diese ergänzenden Nachweise gelten zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027.

Zur Information unserer Mitglieder. Das Schreiben des Ministeriums zu diesem Thema ist im beigefügten Dokument enthalten.

Angehängte Dateien

Teilen

Schnellzugriff

Farbschema